Im Rahmen einer Zivilklage gegen einen Gänsezuchtbetrieb hatte ich mich mit Fragen der „tierisch bedingten Einwirkungen“ auf die klagenden Nachbarn zu befassen. Betreffend die Geräusche von Gänsen im Freigehege (Haltung der Tiere zur Tag‐, Abend‐ und Nachtzeit im Freien) wurde an der Grenze zum Gelände über rd. 24 Stunden eine Messung durchgeführt. Im Freigehege wurden zur Zeit der Messung ca. 1.000 Gänse gehalten, wobei das Gelände so großzügig ausfällt, dass immer nur ein Teil der Gänseschar sich auch im Bereich des Mikrofones aufhielt.
Auswertung Gänsesignale aus dem Freigehege (Auswertung mehrerer interessierender Perioden)
Beschreibung |
Schalldruckpegel [dB(A)] |
|||
LA,eq |
LA,max | LAI,max | DLmax,A‐I | |
Durchschnittsverhalten | 56,6 | 71,8 | 73,6 |
2,1 |
Erregungszustände | 67,7 | 86,3 | 87,6 |
1,3 |
Nachtverhalten (ganze 8 Stunden) | 59,7 | 83,6 | 85,2 |
1,6 |
Beispielhaftes Geräuschspektrum von Gänsen im Freilauf:
Mit den Messungen und Auswertungen am südlichen Freigelände zur Nacht korrespondiert (ohne Zuschlag allfälliger Anpassungswerte für Lästigkeiten im Geräusch) ein flächenbezogener Schallleistungspegel von Lw,A“ = 61 dB/m². Häufige Spitzen liegen rd. 8 dB über der mittleren Schallleistung und je nach Erregungszustand der Tiere wurde eine typische Spitzenschallleistung von Lw,A,max = 93 ‐ 104 dB (vorbehaltlich seltener lauterer Ereignisse) ermittelt. Bemerkenswert war, dass zur Nachtzeit ständige Geräusche von den Gänsen ausgingen.
Diese Verhältnisse wurden mit den den sonstigen Messungen zur Ist-Lage vor Ort (ortsübliche Lage ohne Gänsezucht) in Vergleich gestellt und nachfolgende Regelung für eine Vergleich vor Gericht vorgeschlagen.
Andreas Doppler, 18.05.2021
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