Bauakustik – Nachbarschaftsschutz im Wohnbau

Vor kurzem erreichte mich eine Anfrage betreffend den Nachbarschaftsschutz in Wohnbauten. So waren im gegenständlichen Fall in einem Neubau aus der darüberliegenden Wohnung neben den Geh- und Laufgeräuschen (Trittschall) auch Musik- und Fernsehdarbietungen, Unterhaltungen etc. wahrzunehmen. Ich selbst kann Ihre Situation gut nachvollziehen. Bei mir sind es die Nachbarn im unteren Geschoss, die mich an Ihrem Leben teilhaben lassen. Die Sachlage ist diffizil, lässt sich aber wie folgt zusammenfassen:

  1. Die Baufirmen in Österreich haben die Verpflichtung die baurechtlichen Bestimmungen einzuhalten. In jedem Bundesland gibt es dazu Bauordnungen, Bautechnikverordnungen und dgl. Mittlerweile hat sich als Standard bei Neubauten die OIB Richtlinie Nr. 5 etabliert, die Vorgaben betreffend die Luft- und Trittschallschutz innerhalb und außerhalb von Gebäuden vorgibt. Dies sind jedoch lediglich Mindestanforderungen! Diese Richtlinie kann kostenfrei unter https://www.oib.or.at/oib-richtlinien/richtlinien/2015 bezogen werden.
  2. Eine Einhaltung der Mindestanforderungen muss bei Neubauten immer häufiger durch bauakustische Nachmessungen bestätigt werden. So hat der Eigentümer wie z.B. die Genossenschaft oder der Bauträger dies zu veranlassen und bekommt die Prüfberichte zu seinen Händen. So würde ich Ihnen vorerst empfehlen nachzufragen, ob solche Abnahmemessungen gemacht wurden und ob Ihnen Einsicht in die Unterlagen gewährt wird, bevor Sie eigene Messungen veranlassen.
  3. Leider ist es aber so, dass auch bei Einhaltung der Mindestanforderungen (das Baurecht wäre also erfüllt) zumeist Hörbarkeiten und Nachbarschaftsgeräusche zwischen den Wohnungen gegeben sind. Es wird nicht gefordert, Bauten so zu bauen, dass keine Hörbarkeiten vorliegen. Das ist zum Teil auch den modernen kostensparenden Bauweisen geschuldet, früher wurde halt massiver gebaut. Und vielfach haben die Nachbarn einfach kein Mitgefühl und keinen Anstand sich zurückzuhalten. In solchen Fällen ist das Baurecht nicht zuständig und es bedarf im äußersten Fall einer Unterlassungsklage am zivilen Gerichtsweg.
  4. Eine von Ihnen selbst veranlasste Bauakustikprüfung setzt voraus, dass die Nachbarn dieser Messung zustimmen. So müssten die Messungen wechselseitig in beiden Wohnungen erfolgen. Der Zutritt muss also gewährt werden. Das Ergebnis der Prüfung kann nur soweit helfen, dass man die Einhaltung der baurechtlich geforderten Mindestanforderungen überprüft und womöglich dort einen Mangel entdeckt. Die Kosten für eine bauakustische Begutachtung liegen je nach Umfang und Aufwand grob geschätzt bei EUR 800,- bis 1.800,- netto. Mit Umsatzsteuer also 20% mehr.

Andreas Doppler, 06.02.2017
­­­­­­­­­­­­­­­­­­http://www.sachverstand.org

AKUSTIK  |  LICHTTECHNIK |  UMWELTMANAGEMENT
GUTACHTEN- UND SACHVERSTÄNDIGENDIENST