{"id":275,"date":"2017-09-23T10:39:55","date_gmt":"2017-09-23T08:39:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/?p=275"},"modified":"2025-11-02T16:06:56","modified_gmt":"2025-11-02T15:06:56","slug":"einsatz-von-nichtamtlichen-sachverstaendigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/einsatz-von-nichtamtlichen-sachverstaendigen\/","title":{"rendered":"Einsatz von nichtamtlichen Sachverst\u00e4ndigen"},"content":{"rendered":"<p>Neben den amtlichen Sachverst\u00e4ndigen (ASV) werden von den Beh\u00f6rden bedarfsweise auch nichtamtliche Sachverst\u00e4ndige (NASV) in Verwaltungsverfahren zur fachtechnischen Begutachtung eingesetzt. Bisher war die Beiziehung nicht amtlicher Sachverst\u00e4ndiger (NASV) im \u00a7 52 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) geregelt. In den Abs\u00e4tzen 2 bzw. 3 wird angef\u00fchrt, dass nichtamtliche Sachverst\u00e4ndige beizuziehen sind, wenn \u201eAmtssachverst\u00e4ndige nicht zur Verf\u00fcgung stehen\u201c oder \u201edavon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist\u201c. Der nichtamtliche Sachverst\u00e4ndige (NASV) ist zu einer unbefangenen, qualit\u00e4tsgesicherten Arbeit unter vollst\u00e4ndiger Ber\u00fccksichtigung gesetzlicher Regelungen und technischer Normen verpflichtet und f\u00fcr die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Gutachten voll inhaltlich verantwortlich.<\/p>\n<p>Mit der Novellierung der \u00f6sterreichischen Gewerbeordnung (BGBl. 96\/2017 zur Stammfassung BGBl. 194\/1994) vom 17.07.2017 wurde nun die M\u00f6glichkeit erweitert, dass auch nicht amtliche Sachverst\u00e4ndigen bei Genehmigungsverfahren nach dem Gewerberecht beigezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein entsprechender Antrag ist von der Projektwerberin bei Antragstellung mit einzubringen. Als wesentlichen Vorteil f\u00fcr die Projektwerberin ist eine Verfahrensbeschleunigung anzuf\u00fchren, wenn aufgrund der Vielzahl von Verfahren die Beh\u00f6rde mit Ihren Amtssachverst\u00e4ndigen keine zeitnahe Bearbeitung in Aussicht stellen kann. Allerdings sind in diesem Fall die Kosten des nichtamtlichen SV\u00b4s von der Projektwerberin zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Sollten Sie Bedarf haben und einen nichtamtlichen Sachverst\u00e4ndigen insbesondere f\u00fcr die Fachgebiete&nbsp; L\u00e4rm und Licht ben\u00f6tigen, w\u00fcrde ich mich \u00fcber Ihre Nachricht freuen.<\/p>\n<p>Andreas Doppler, 23.09.2017<br \/>\n\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad\u00ad<a href=\"http:\/\/www.sachverstand.org\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.sachverstand.org<\/a><\/p>\n<p>AKUSTIK&nbsp; |&nbsp; LICHTTECHNIK |&nbsp; UMWELTMANAGEMENT<br \/>\nGUTACHTEN- UND SACHVERST\u00c4NDIGENDIENST<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>Auszug zur Gewerbeordnung 1994, \u00a7 353b i.d.g.F. \u201enichtamtliche Sachverst\u00e4ndige\u201c<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>(1) In Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die auf Erlassung eines an einen Antrag des Inhabers einer Betriebsanlage gebundenen Bescheides gerichtet sind, kann der Inhaber der Betriebsanlage f\u00fcr bestimmte Fachgebiete die Bestellung von nichtamtlichen Sachverst\u00e4ndigen unwiderruflich beantragen. Der Antrag muss sp\u00e4testens gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen gestellt werden und hat die genaue Bezeichnung des jeweiligen Fachgebietes, f\u00fcr das ein nichtamtlicher Sachverst\u00e4ndiger bestellt werden soll, zu enthalten. \u00a7 13 Abs. 3 AVG ist auf Antr\u00e4ge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, nicht anzuwenden. Versp\u00e4tete Antr\u00e4ge oder Antr\u00e4ge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, sind von der Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich zur\u00fcckzuweisen.<\/em><\/p>\n<p><em>(2) Die Beh\u00f6rde hat dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen ab Einlangen eines Antrages gem\u00e4\u00df Abs. 1 oder ab Rechtskraft einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ein Bescheid gem\u00e4\u00df Abs. 1 letzter Satz aufgehoben worden ist, mit Verfahrensanordnung aufzutragen, dass ein von der Beh\u00f6rde zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch nichtamtliche Sachverst\u00e4ndige verbundenen Aufwandes vom Antragsteller innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist vorschussweise zu erlegen ist. Wenn der Betrag nicht vollst\u00e4ndig innerhalb dieser Frist vom Antragsteller bei der Beh\u00f6rde erlegt wird, wird der gem\u00e4\u00df Abs. 1 gestellte Antrag unwirksam.<\/em><\/p>\n<p><em>(3) Wenn ein Antrag gem\u00e4\u00df Abs. 1 gestellt worden ist, beginnen die Fristen betreffend die Verpflichtung der Beh\u00f6rde zur Erlassung von Bescheiden ab Rechtskraft eines Bescheides gem\u00e4\u00df Abs. 1 letzter Satz oder mit Ablauf der von der Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Abs. 2 zum Erlag eines vorschussweisen Betrages bestimmten Frist zu laufen.<\/em><\/p>\n<p><em>(4) Die Kosten f\u00fcr die Heranziehung eines auf Grund eines Antrages gem\u00e4\u00df Abs. 1 beigezogenen nichtamtlichen Sachverst\u00e4ndigen sind im vollen Umfang vom Antragsteller zu tragen.<\/em><\/p>\n<p><em>(5) Auf eine Verfahrensanordnung gem\u00e4\u00df Abs. 2 ist \u00a7 63 Abs. 2 AVG mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass sie nur hinsichtlich ihrer H\u00f6he und nur dann anfechtbar ist, wenn der Gesamtbetrag der dem Antragsteller aufgetragenen Kostenvorsch\u00fcsse 4 000 Euro \u00fcbersteigt.<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Auszug zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F., \u00a7&nbsp;52. \u201eSachverst\u00e4ndige\u201c<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>&nbsp;(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverst\u00e4ndige notwendig, so sind die der Beh\u00f6rde beigegebenen oder zur Verf\u00fcgung stehenden amtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Amtssachverst\u00e4ndige) beizuziehen.<\/em><\/p>\n<p><em>(2) Wenn Amtssachverst\u00e4ndige nicht zur Verf\u00fcgung stehen oder es mit R\u00fccksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Beh\u00f6rde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverst\u00e4ndige (nichtamtliche Sachverst\u00e4ndige) heranziehen.<\/em><\/p>\n<p><em>(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs.&nbsp;2 nicht vor, so kann die Beh\u00f6rde dennoch nichtamtliche Sachverst\u00e4ndige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zul\u00e4ssig, wenn sie von demjenigen, \u00fcber dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht \u00fcberschreiten.<\/em><\/p>\n<p><em>(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverst\u00e4ndigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art \u00f6ffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, \u00f6ffentlich als Erwerb aus\u00fcbt oder zu deren Aus\u00fcbung \u00f6ffentlich angestellt oder erm\u00e4chtigt ist. Nichtamtliche Sachverst\u00e4ndige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon f\u00fcr die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die \u00a7\u00a7&nbsp;49 und 50 gelten auch f\u00fcr nichtamtliche Sachverst\u00e4ndige.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neben den amtlichen Sachverst\u00e4ndigen (ASV) werden von den Beh\u00f6rden bedarfsweise auch nichtamtliche Sachverst\u00e4ndige (NASV) in Verwaltungsverfahren zur fachtechnischen Begutachtung eingesetzt. Bisher war die Beiziehung nicht<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":853,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[38],"class_list":["post-275","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-sachverstaendige","three-columns"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/275","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=275"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/275\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1459,"href":"https:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/275\/revisions\/1459"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/wp-json\/wp\/v2\/media\/853"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=275"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=275"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.sachverstand.org\/blog11\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=275"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}