Im Auftrag des Salzburger Landesverwaltungsgerichtes wurde ich als nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen, die möglichen Wirkungen einer LED-Anzeige (ein sogenannter teildynamischer visueller Informationsträger) aus Sicht der Verkehrssicherheit zu bewerten.
Musterbilder zu einer solchen VIT im Straßenbereich:


Im Bundesgesetz vom 6. Juli 1960 (StF: BGBl. Nr. 159/1960), der „Straßenverkehrsordnung“ (StVO) wird i.d.g.F. u.a wie folgt geregelt:
§ 35. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen.
§ (1) Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten, die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.
(2) Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen (§ 38), verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.
(3) Die Behörde hat auf Antrag dessen, der einen im Abs. 1 bezeichneten Gegenstand anzubringen beabsichtigt, durch Bescheid festzustellen, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des Abs. 2 zu erwarten ist.
Geprüft werden solche Anlagen lichttechnisch u.a. nach den Kriterien der RVS Richtlinie Nr. 05.06.11 und Nr. RVS 05.06.12, weshalb nach Prüfung der Einreichunterlagen nachstehendes Prüfungsergebnis bekannt zu geben war.
Entsprechend den vorliegenden (ergänzenden) Untersuchungen und Analysen ist den facheinschlägigen Richtlinien wie der RVS 05.06.11 und RVS 05.06.12 folgend durch die Verwirklichung des Vorhabens der Beschwerdeführerin laut der Projektbeschreibung keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erwarten.
Die Einstufung der Amtssachverständigen vom 18.11.2024, dass es durch die geplante Werbemaßnahme zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs kommen kann, ist richtig. Eine 100%-ige Garantie auf Erhaltung des bestehenden Sicherheitsniveaus kann es nicht geben. Nach den facheinschlägigen Kriterien und vorstehenden Analysen ist aber davon auszugehen, dass durch die geplante VIT keine übermäßigen Ablenkungen zu erwarten sind.
Die dafür benötigten Eigenschaften der VIT sind wie folgt zusammenzufassen.
- Errichtung der LED-Wall auf dem Grundstück Nr. xxx im Bereich der nördlichen Grundgrenze im Abstand von wenigstens 4 m und lotrecht ausgerichtet zum nächsten Fahrbahnrand der Landesstraße in einer Höhe von 2,5 m über Gelände (Unterkante LED-Wall);
- Betriebszeiten der Anlage: täglich von 06:00 bis 22:00 Uhr;
- Betrieb der Anzeigen nur mit „statischen Darstellungen“ ohne bewegte Bilder/Scenen;
- Durch die Einstufung in die Bewertungszone A und bei einer VIT-Fläche von 6,0 m2 ergibt sich eine maximal zulässige Leuchtdichte von 100 cd/m2 und eine zulässige mittlere Leuchtdichte von 50 cd/m2 während Dunkelstunden (Absinken der Umgebungshelligkeit unter 100 lx).
- In Abhängigkeit der Tagesbeleuchtungsstärke darf die VIT-Anzeige eine maximale Helligkeit von
Lmax = 4.000 cd/m² (gilt ab einer Tagesbeleuchtungsstärke von E = 50.000 lx) nicht überschreiten. - Die Steigerung bzw. Reduktion der Leuchtdichte während der Dämmerungszeiten hat verlaufend unter Einhaltung der Grenzwerte nach RVS 05.06.12 zu erfolgen. Ein plötzliches Umschalten der Leuchtdichte des VIT von Nachtbetrieb auf die maximale Tagesleuchtdichte ist unzulässig.
- Die Darstellungen der Anzeigen dürfen keine Ähnlichkeit mit Einrichtungen zur Regelung oder zur Sicherung des Verkehrs hinsichtlich Farbe, Formgebung oder Schriftart aufweisen. Der angezeigte Text darf nicht mehr als 16 Silben aufweisen.
- Die Standzeit für ein Bild muss mindestens 10 s im Ortsgebiet sowie eine Aufbauzeit von mindestens 3 s betragen.
Andreas Doppler, 21.10.2025
https://www.sachverstand.org
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Weiterführende Links:
https://www.wien.gv.at/pdf/ma46/richtlinie-bewegungen-werbung.pdf
https://www.fsv.at/shop/produktdetail.aspx?IDProdukt=e5585780-720b-40cc-90f2-ac6ffd892b69
https://www.fsv.at/shop/produktdetail.aspx?IDProdukt=e5dab6e2-846a-40d9-9463-156a466c11a7
https://www.wko.at/oe/information-consulting/werbung-marktkommunikation/aussenwerbung-und-stvo