Liegenschaftseigner, die sich gegenüber einer nahen Lärmquelle (typischerweise Verkehrsträger wie Straßen und Eisenbahnen, aber auch Betrieben, Parkplätzen und dgl.) selbst – das heißt auf eigene Kosten eine Schallschutzwandung errichten wollen bzw. bedarfsweise eine Förderung (Kostenbeitrag) für dieselbe bei den zuständigen Behörden beantragen wollen, stoßen meist auf Bestimmungen in den baurechtlichen Gesetzen und den zugehörigen Verordnungen.
So kann je nach Bundesland anders geregelt – eine Grundgrenzenmauer (die sogenannte Einfriedung) einer Höhenbegrenzung unterliegen. Für das Land Oberösterreich gilt beispielsweise mit dem §49 (2, 3) des Bautechnikgesetz 2013 (LGBl. Nr. 35/2013 in der geltenden Fassung) wie folgt:
„Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist, dürfen Einfriedungen eine Höhe von 2 m über dem natürlichen Gelände nicht überschreiten, außer der Verwendungszweck erfordert eine größere Höhe. Eine Überschreitung der Höhe für Zwecke des Sichtschutzes ist jedoch nicht zulässig. Für Lärm- und Schallschutzwände gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 festgelegte Höhenbeschränkung nur überschritten werden darf, soweit dies zur Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes erforderlich ist.“
Zur Feststellung, ob eine Schallschutzwandung in der jeweiligen Lage vor Ort bei ausreichender Höhe einen „ausreichenden Lärmschutz“ erfüllen kann, braucht es typischerweise eine schalltechnische Untersuchung. Facheinschlägig wird von – zur Sanierung vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen eine durchschnittliche Pegelminderung von wenigstens 5 dB in den zu schützenden Bereichen (z.B. Aufenthaltsbereiche im Garten, Terrassen etc.) vorausgesetzt.
Pegelminderungen von 5 dB werden vom Menschen größenordnungsmäßig als „ein Viertel Lautheit“ weniger empfunden, Pegelminderungen von 10 dB entsprechen in etwa einer „Halbierung der Lautheit“. Erreicht der Lärmschutz diese 5 dB nicht, passt die zumeist gegebene Erwartungshaltung (man nimmt ja Kosten für die Wand auf sich und wünscht sich eine merkbare Verbesserung der Ist-Lage) mit der tatsächlich erreichten Minderung oft nicht überein.
Zu hohe Erwartungen sind jedoch auch problematisch, da bei z.B. mehrgeschossigen Gebäuden bodenseitig angelegte Schutzwände auch nur die höchsten Wirkungen zur Erdgeschosslage und nah zur Schutzwandung entfalten können, während in höheren Geschossen durch die Wand keine wesentlichen Minderungen mehr erreicht werden.
Beispiel zu einer normgemäßen Schalluntersuchung:
Als Lärmschutzwandung eignet sich praktisch jede Form von Baulichkeit, solange diese ein ausreichendes Maß von „Dichtheit“ (d.h. ein ausreichendes Schalldämmmaß bei einer weitgehend lückenfreien Ausführung) aufweist. Befinden sich im Umfeld der Wandung jedoch andere Nachbarschaften, muss auch darauf geachtet werden, dass durch die neue Wandung keine reflexionsbedingten Pegelhebungen (typischerweise werden Hebungen im Bereich der möglichen Mess- und Aussagegenauigkeit bis zu 1 dB toleriert) folgen.
Um diesen Reflexionen entgegenzuwirken, wird in der Regel auf „professionelle Schutzwandsysteme“ mit absorbierenden bis hochabsorbierenden Eigenschaften zurückgegriffen. Die Wände können fallweise „einseitig absorbierend“ (die dämpfende Seite zur Lärmquelle ausgerichtet) oder gleich „beidseitig absorbierend“ bestellt werden.
Die Eigenschaft einer hochabsorbierenden Schutzwandoberfläche verlangt, dass das zum Einsatz gebrachte System von „Schallschutzwandelementen, Träger- und Sockelsystem“ wenigstens der Klasse A3 nach ÖNORM EN 1793-1 (mit dem Vermögen von DLAlfa ≥ 8 dB) entspricht. Hinsichtlich des wandseitigen Schalldämmmaßes wird vom System eine Klasse B3 nach ÖNORM EN 1793-2 (Schalldämmung von DLR > 24 dB) vorausgesetzt. Diese beiden Kriterien entsprechen den – im klassischen öffentlichen Verkehrswegebau – gesetzten typischen Mindestanforderungen für Schallschutzwandungen in Siedlungsbereichen.
Andreas Doppler, 22.03.2022
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