Der Objektivität verpflichtet

Siehe auch Ausgabe Nr. 90 (Seiten 14 bis 16) der Zeitschrift „ReadING“ vom September 2020. Die Zeitschrift ist auch unter www.ingenieurbueros.at digital verfügbar.

Die Tätigkeiten im Bereich der Immissionstechnik bauen im Wesentlichen auf der Fertigkeit zur fach- und normgerechten Ermittlung von Ist-Verhältnissen und der Analyse und Prognose von absehbaren Änderungen auf, sei es bei der Sanierung bestehender Problemlagen oder der Entwicklung neuer Nutzungen.

Anwendungsbereiche für ImmissionstechnikerInnen finden sich klassischerweise im Vorfeld von behördlichen Genehmigungsverfahren (übliche Bau- und Gewerbegenehmigungen, Widmungsverfahren, UVP- oder AWG- wie MinROG-Verfahren etc.). Dabei ergeben sich Schnittstellen zu anderen KonzipientInnen  aufgrund der juristischen Besonderheiten der einzelnen Verfahren (z.B. welche Grenzwerte, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsmaßstäbe anzuwenden sind) und den – zumeist auf dem fertigen Immissionsgutachten aufbauenden Fachgutachten der Humanmedizin oder des Natur­schutzes.

Normen und Richtlinien

Dies ist auch der Grund, warum die Mehrzahl an fachspezifischen Normen und Richtlinien wie z.B. die ÖNORMEN der Austria Standard und die kostenfrei erhältlichen Richtlinien des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung (ÖAL) oder des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) von ausgesuchten Personen der unterschiedlichen Fachbereiche gemeinsam entwickelt werden.

Entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens ist meist, in welchem Ausmaß das Vorhaben die bestehende Schallsituation verändert und ob die resultierende Immissionslage zur rechtlichen Prüfung noch als ortsüblich und aus medizinischer Sicht als zumutbar und nicht gesundheitsgefährdend einzustufen ist. Übermäßige Wirkungen der Vorhaben müssen also schon während der Planungsphase erkannt werden, damit fach- und auftragnehmerübergreifend Lösungen ausgearbeitet werden können.

Dabei nehmen die Immissionstechniker auch die Vermittlerrolle ein, den Projektbeteiligten, den öffentlichen wie privaten Auftraggebern und bedarfsweise auch der Öffentlichkeit die akustischen Verhältnisse mit und ohne Vorhaben zu erläutern und die ausgearbeiteten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Nachbarn nachvollziehbar zu erklären.

Die klassischen Aufgaben lassen sich am einfachsten mit Beispielen wie folgt darstellen:

Gemeindeeigenes Abfallsammelzentrum

Aufgrund der Neuplanung eines Wohnhauses im Nahbereich des bestehenden Abfallsammelzentrums (ASZ) der Gemeinde war abzuklären, ob diese sogenannte „heranrückende Bebauung“ von Nachteil für den lärmaktiven Betrieb des ASZ sein könnte. So sind die „neuen Nachbarn“ nach erfolgter Baugenehmigung berechtigt, Einwendungen gegenüber den Bestandsbetrieb geltend machen, die womöglich zu einschränkenden Auflagen führen und/oder die Notwendigkeit von ergänzenden baulichen Schallschutzmaßnahmen am Abfallsammelzentrum auslösen.

Da bei dem tageweise üblichen Betrieb eines Häckslers am ASZ nachbarseitig Spitzenpegel bis 84 dB und Beurteilungspegel bis 74 dB vorliegen, die deutlich über den üblichen Immissionsverhältnissen in einem „gemischten Baugebiet“ liegen, war in Bedacht der möglichen Auswirkungen der Gemeinde dringend zu raten, betreffend die geplante heranrückende Bebauung vor erfolgter Genehmigung eine ablehnende Haltung einzunehmen.

Gerichtlicher Auftrag im Rahmen einer Klage gegen einen Schützenverein

Im Zuge einer festlichen Veranstaltung kam es bei der Schussabgabe eines Prangerstutzens (tragbare Waffe ohne Projektil mit einer Treibladung aus Schwarzpulver, die brauchtumsgemäß an kirchlichen Festtagen, Hochzeiten und dgl. abgefeuert wird) bei einer Nachbarin zu einem Knalltrauma.

Das zuständige Gericht erteilte diesbezüglich den Auftrag zur Feststellung, welche Spitzenpegel von den verwendeten Stutzen bei verschiedenen Schießpulverfüllmengen auftreten, welche Frequenzen dabei dominieren und inwieweit das Schießen geeignet ist, eine Gesundheitsschädigung durch Impulslärm hervorzurufen und bejahendenfalls, welche Abwehrmaßnahmen möglich sind.

Die Aufgabe des Technikers war also, die waffenspezifischen Schallleistungen (Beschreibung der abschusstypischen akustischen Emissionen) und die davon im Nachbarschaftsbereich einwirkenden Immissionen (z.B. resultierende Spitzenschalldruckpegel am Ohr) zu bestimmen und dem ebenfalls vom Gericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen zuzuarbeiten.

Die Einwirkungen beim Gebrauch der Waffe sind nicht zu unterschätzen. Zum einen setzen sich die Schützen selbst einem erheblichen Risiko aus, einen Gehörschaden zu erleiden, auch sollte von benachbarten Personen und Zuschauern auf freiem Gelände ein Abstand von wenigstens 40 m gehalten werden bzw. innerorts der Abstand noch vergrößert werden. Insbesondere bei Kindern sollte auf zusätzlichem Gehörschutz geachtet werden. (Die Parteien konnten sich in diesem Fall auf einen Vergleich einigen.)

Umwidmung von landwirtschaftlichem Grund in Bauland

Für neue Bauvorhaben braucht es auch die richtige Flächenwidmung. Befinden sich Liegenschaften dabei im Umfeld einer gut frequentierten Straße oder nah einer überregionalen Eisenbahnstrecke wird in der Regel von der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Nachweis gefordert, ob auch die akustischen Voraussetzungen für z.B. ein neues Wohngebiet oder Dorfgebiet gegeben sind. Als Maßstab für die erforderliche Umwelthygiene gelten die Vorgaben z.B. der ÖNORM S 5021 „Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung“ und Vorgaben der facheinschlägigen ÖAL Richtlinien ebenso wie die landesspezifischen Gesetze und Verordnungen, damit die Erwartungshaltung zukünftiger BewohnerInnen an ein z.B. ländliches Wohngebiet nicht im Widerspruch zu den Ist-Verhältnissen steht.

Dabei lassen sich die bestehenden Verhältnisse messen und Entwicklungen im Untersuchungsgebiet wie z.B. geplante Verkehrswege mit begleitenden Schallschutzmaßnahmen, parallele Entwicklung von Betriebsbauflächen, die Planung von Stadtteilerweiterungen etc. rechentechnisch prognostizieren.

Mit dem Wissen um die derzeitigen wie zukünftigen Verhältnisse lassen sich dann auch konkrete Maßnahmen für das Vorhaben entwickeln, wenn sich die erforderliche Umwelthygiene für die Widmung nicht im ersten Untersuchungsgang bestätigen lässt.

Messtechnische Kontrolle nach Realisierung von Bauvorhaben

Im Fall von z.B. neuen Wohngebäuden wird schon zumeist mit dem behördlichen Bescheid vorausgesetzt, dass die Bauausführung nach den geltenden Baunormen und -vorschriften (wie z.B. auch jene der OIB Richtlinie Nr. 5 betreffend den Schallschutz am/im Gebäude) eingehalten werden.

Ähnlich gelagert liegt die Aufgabenstellung, wenn etwa bei Infrastrukturprojekten wie dem Autobahn- und Eisenbahnbau oder auch bei größeren Gewerbebetrieben und der Industrie Nachmessungen anstehen, mit welchen die Einhaltung der behördlichen Auflagen bzw. die Wirksamkeit von Schallschutzmaßnahmen überprüft wird.

Diese Aufgaben erfordern eine Kontrolle und Prüfung durch eine Fachkompetenz wie z.B. einem Ingenieurbüro, welches sowohl über die professionelle Ausrüstung mit – vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zugelassenen und geeichten Messgeräten verfügt, als auch die nötigen Kenntnisse und die Erfahrung für die Durchführung von normgemäßen Messungen mitbringt.

Andreas Doppler, 22.07.2020
http://www.sachverstand.org

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