Wärmepumpe: der Verdampfer in Nachbars Garten

Wurde bisher im städtischen Siedlungsbau die heizungstechnische Infrastruktur im Wesentlichen von Gas- und Fernwärmeversorgungen geprägt, vollzieht sich augenblicklich ein Wandel. Durch die modernen Alternativen wie Solaranlagen, kleine Blockkraftheizwerke, Wärmepumpen etc. beginnen immer mehr Wohnbauträger und Haubesitzer auf eine autonome Klimatisierung und Heizungsversorgung umzustellen. Aus umwelttechnischer Sicht hat dies aber auch eine Vermehrung von möglichen Schallquellen und – im Falle von Solaranlagen z.B. Blendlichtquellen – zur Folge.

Im eng begrenzen Siedlungsraum mit zumeist weniger als 10 m Abstand zum benachbarten Schlafraumfenster – stellt uns dies vor neue Herausforderungen in Bezug auf die Planung und Auslegung dieser Anlagen. So wird neben der anlageneigenen Effizienz (Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit etc.) auch der Immissionsschutz bei den meisten der neuen Anlagen relevant.

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Die in der österreichischen Schalltechnik übliche Bewertungsmethode leitet sich primär von der ÖAL Richtlinie Nr. 3-1 (derzeit Stand von 2008) ab. Grob vereinfacht erklärt, soll ein fremdes Anlagengeräusch in der Nachbarschaft (d.h. bereits an der Grundgrenze des Nachbarn bzw. letztens an dessen Schlafraumöffnung) nicht unzulässig hoch in Erscheinung treten. Unzulässig wäre in der Regel eine „unzumutbare Belästigung“ und selbstverständlich darf keine „Gesundheitsgefährdung“ von der Anlage ausgehen. Die von den WPA-Verdampfern typischerweise ausgehenden Dauergeräusche (anhaltender Laufbetrieb) sollten bevorzugt nicht höher als das ortsübliche „Hintergrundgeräusch“ (technisch definiert durch den sogenannten Basispegel) zu liegen kommen.

Alternativ kann man auch vom ortsüblichen Gesamtgeräusch/Umweltlärm (gesamte Einwirkung von allen ortsüblichen Schallquellen) ausgehen und sollte die anlageneigenen Dauergeräusche um wenigstens 5 dB (zumeist 10 dB) niedriger anlegen, damit diese unter dem Gesamtgeräusch/Umweltlärm „abtauchen“ und weniger stark in Erscheinung treten.

Um einem häufigen Irrtum entgegenzutreten: die neuen technischen Anlagen müssen nicht „unhörbar“ gemacht werden. Es besteht kein Recht, dass eine bestehende leise Umgebungsgeräuschlage nicht durch neue Bauten/Anlagen verändert werden darf. Sie verstehen: sonst würde sich zu leicht bei jeder Entwicklung ein Gegner finden lassen. Dem muss das Recht/die Behörde auch gegenhalten können. Und die „Grenzwerte“ gelten zudem für den „durchschnittlich hörenden Erwachsenen und das durchschnittlich hörende Kind“. Besondere Sensibilitäten werden behördenseitig oder vor Gericht selten gewertet.

Andererseits kann sich beim Einwirken von mehreren neuen Anlagen (z.B. verschiedener Eigentümer) die Notwendigkeit ergeben, dass sich alle diese neuen Anlagen einen Grenz-/Zielwert teilen müssen und sich jede einzelne Anlage akustisch zurücknehmen muss, damit in Summe die örtliche Situation zumutbar bleibt.

Sinnbild für die schalltechnische Zielvorgabe: Das Anlagengeräusch sollte bestenfalls nah dem Basispegel liegen, jedenfalls aber ausreichend weit unter dem Gesamtgeräusch/Umweltlärm.

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Leider finden sich auch Anlagen, bei denen diese Vorgehensweise übersehen wurde. Im nachstehenden Beispiel wurde im Abstand von ca. 12 m von der bestehenden Verdampferanlage ein Dauergeräusch von LA,eq ~ 48 dB zur Nachtzeit (zwischen 02:00 – 03:00 Uhr lt. Pegelschrieb) erhoben. Die ortsübliche Basispegellage liegt am betreffenden Grundstück (nahe der Westbahn-Eisenbahnstrecke und der B 1 Landesstraße) gut 16 dB niedriger.

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Ich denke Sie verstehen wie unangenehm es werden kann, wenn um 02:00 – 03:00 Uhr in der Früh plötzlich ein Dröhnen/Brummen der Nachbaranlage für Wirbel sorgt.

Andreas Doppler, 17.11.2017
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