Neuausweisung von Baulandflächen

In der ÖNORM S 5021 „Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung“ werden Planungsrichtwerte bzw. Immissionsgrenzwerte für die Gebietskategorien der Flächenwidmungen bzw. -nutzungen getrennt nach Tag-, Abend und Nachtzeit, festgelegt.

Weiters liegen in manchen Bundesländern zu diesem Thema ergänzende Vorschriften und Richtlinien auf. Nach dieser Norm bzw. diesen Vorschriften wird z.B. bei Neuausweisung von Grundstücken aus schalltechnischer Sicht geprüft, ob sich diese beispielsweise als Wohngebiet eignen oder nicht.

Nachstehend ein Hinweis auf die Planungsrichtwerte nach ÖNORM S 5021:

Planungsrichtwerte für die Schallimmission, angegeben als Beurteilungspegel in [dB]

Unterscheidung des Gebietes

6 – 19 Uhr 19 – 22 Uhr 22 – 6 Uhr
Ruhegebiete, Kurgebiete 45 40 35
Wohngebiete in Vororten, Wochenendhausgebiete, ländliche Wohngebiete 50 45 40
städtische Wohngebiete, Gebiete für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen 55 50 45
Kerngebiete (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentlicher störender Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser),
Gebiete für Betriebe ohne Schallemission
60 55 50
Gebiete für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs-
und Dienstleistungsstätten
65 60 55
Gebiete mit besonders großer Schallemission (z.B. Industriegebiete)
Kurbezirke 45 40 35
Parkanlagen, Naherholungsgebiete 50 45 40

Andreas Doppler, 18.11.2015
­­­­­­­­­­­­­­­­­­www.sachverstand.org

AKUSTIK  |  LICHTTECHNIK |  UMWELTMANAGEMENT
GUTACHTEN- UND SACHVERSTÄNDIGENDIENST