In der ÖNORM S 5021 „Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung“ werden Planungsrichtwerte bzw. Immissionsgrenzwerte für die Gebietskategorien der Flächenwidmungen bzw. -nutzungen getrennt nach Tag-, Abend und Nachtzeit, festgelegt.
Weiters liegen in manchen Bundesländern zu diesem Thema ergänzende Vorschriften und Richtlinien auf. Nach dieser Norm bzw. diesen Vorschriften wird z.B. bei Neuausweisung von Grundstücken aus schalltechnischer Sicht geprüft, ob sich diese beispielsweise als Wohngebiet eignen oder nicht.
Nachstehend ein Hinweis auf die Planungsrichtwerte nach ÖNORM S 5021:
Planungsrichtwerte für die Schallimmission, angegeben als Beurteilungspegel in [dB] |
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Unterscheidung des Gebietes |
6 – 19 Uhr | 19 – 22 Uhr | 22 – 6 Uhr |
Ruhegebiete, Kurgebiete | 45 | 40 | 35 |
Wohngebiete in Vororten, Wochenendhausgebiete, ländliche Wohngebiete | 50 | 45 | 40 |
städtische Wohngebiete, Gebiete für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen | 55 | 50 | 45 |
Kerngebiete (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentlicher störender Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser), Gebiete für Betriebe ohne Schallemission |
60 | 55 | 50 |
Gebiete für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten |
65 | 60 | 55 |
Gebiete mit besonders großer Schallemission (z.B. Industriegebiete) | – | – | – |
Kurbezirke | 45 | 40 | 35 |
Parkanlagen, Naherholungsgebiete | 50 | 45 | 40 |
Andreas Doppler, 18.11.2015
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