Die Arbeit als gerichtlicher Sachverständiger

Die Kernarbeit von licht-/schall-/lärmtechnischen Sachverständigen (SV) besteht einfach erklärt darin, bestehende Belastungen zu messen und mögliche zukünftige Be-/Entlastungen zu berechnen. Wichtig ist dabei die Kenntnis der jeweils geltenden Gesetze, Normen und Richtlinien um die Feststellungen mit den facheinschlägigen Immissionsgrenzen vergleichen zu können. Diese Arbeit kann der SV im Auftrag von z.B. Privatpersonen, Unternehmen, Behörden wie auch im Auftrag von Gerichten durchführen.

Bei Gericht kommt dem Sachverständigen die Aufgabe zu, der Richterin bzw. dem Richter als unabhängiges – zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan zur Seite zu stehen. Typischerweise erhält der/die Sachverständige den vom Gericht mit konkreten Aufgaben und Fragen versehenen Auftrag gemeinsam mit dem ganzen Gerichtsakt im Original zugesandt. Mit dem sogenannten Befund werden örtliche und sachliche Gegebenheiten erfasst und dokumentiert. Im darauf aufbauenden Gutachten kommen die Schlussfolgerungen und die Beantwortung der gerichtlichen Fragen dran.

Im Rahmen meiner Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger darf ich schon auf einige besonders interessante Fälle zurückschauen. Das wären beispielsweise …

  • eine Klage zwischen Nachbarn, weil eine Hundezucht im Siedlungsgebiet lärmtechnisch zu prüfen war;
  • Klagen zwischen Nachbarinnen, weil Bäume und Sträucher das Sonnenlicht übermäßig einschränkten;
  • eine Klage zwischen Nachbarn, weil eine Solaranlage zu störenden Blendungen führt;
  • eine Klage gegen einen Schweinemastbetrieb, dessen Lüftungsanlage die Nachbarn über den Tag und die Nacht nicht zur Ruhe kommen ließ;
  • eine Klage gegen ein caritatives Wohnheim, deren Bewohner mit teils unüblichen Verhaltensweisen zumindest einen Nachbarn erzürnten;
  • eine Klage gegen ein Veranstaltungszentrum der Gemeinde, die das Gelände auch für private Feiern vermietete und der Lärm zu viel wurde;
  • eine Klage gegen eine Abfallsammelstelle der Gemeinde, bei der die Benützung zu jeder Zeit möglich war und das zumindest eine Nachbarin erzürnte;
  • und dergleichen mehr …

Ein Fall der mir besonders gut in Erinnerung blieb, war jener – bei dem ein Besucher einer großen Sportveranstaltung, mit einem gasbetriebenen Signalhorn ein möglicher Gehörschaden zugeführt wurde. In der Folge erhielt ich den gerichtlichen Auftrag zu prüfen, welche Schalldruckpegel von solchen Signalhörnern überhaupt ausgehen bzw. ob es möglich ist, dass die „Gaströte“ in einer Entfernung von 25 cm bis 50 cm vom Ohr einen Schalldruckpegel größer 160 dB erreichen kann. Die technische Bestimmung war notwendig, damit der medizinische Sachverständige darauf aufbauend den Schaden am Ohr des Menschen beurteilen konnte.

Für diese Prüfung wurden sogleich mehrere verschiedene –  der „Täterbeschreibung“ entsprechende – Signalhörner angeschafft und in einem siedlungsfernen abgesperrten Areal damit Schallmessungen vorgenommen. Wie allgemein üblich waren die Rechtsvertretungen der Parteien (d.h. die Anwälte und Anwältinnen), aber auch der Betroffene (der Kläger) zur Messung anwesend. Die Herren mussten auf meine Anweisung hin Gehörschutz tragen. Es war schon absehbar, dass die Versuche an den Hupen mit viel Lärm verbunden waren.

Anbei eine Fotodokumentation (Auszug) der zum Versuch herangezogenen Signalhörner:

Hupe 01

Anbei ein Pegelschrieb zu einer Messung im Abstand von 170 cm zur Hupe mit Pegelwerten von Lpeak ≤ 138 dB = LC,Peak ≤ 135 dB bzw. LA,max ≤ 119 dB:

Hupe 02a

Die drei unterschiedlichen Parameter beschreiben dasselbe Signal/Ereignis. Die Unterschiede beruhen aber darauf, dass Schall/Lärm dem Hörvermögen des Menschen folgend frequenzmäßig zu bewerten ist und andererseits die Fachwelt auch unterschiedliche Zeitbewertungen (z.B. der LA,max wird auf eine Zeitkonstante von 125 Millisekunden bezogen ausgewertet) kennt. Im gegenständlichen Fall ist der wesentliche Unterschied zwischen den Parametern auf eine Frequenzbewertung (C-Filter und A-Filter) zurückzuführen.

Das Ergebnis der Analysen zeigte dann auf, dass am Bespiel der fünf Gasdruckfanfaren messtechnisch und weiter rechentechnisch abgeleitet wurde, dass selbst im Abstand von 25 cm zur Quelle und natürlich auch in größerer Entfernung keine Einwirkung von Schalldruckpegeln größer Lpeak = 155 dB festzustellen war und das Schalldruckspitzenniveau regulär binnen der ersten Sekunde (d.h. zum Anfang der Auslösung) vorlag, dann nach einem Plateau von rd. 10 sec. schnell eine Abnahme des Schalldrucks folgte.

Andreas Doppler, 09.01.2018
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