Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV)

Hoch aktuell ist die Entscheidung V 162/2015 des Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2017 zur Anwendbarkeit der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV) am Beispiel des UVP-Vorhabens zur Wiener Außenringschnellstraße S1 „Lobauquerung“ in Wien. So wurde der Antrag „Teile der BStLärmIV für gesetzwidrig zu erklären“ abgewiesen. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist keine unmittelbare Entscheidung über die Zulässigkeit des Baus oder dem Betrieb der Lobau-Autobahn. Dennoch kann aufbauend auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nun das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren fortsetzen.

Details finden Sie unter dem Link https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_Entscheidung_V_162-2015_Laermschutz_Lobau_anonym.pdf

Angaben zur Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV)

Per Bundesgesetz (BGBl. Nr. 215/2014) wurde am 2. September 2014 die Bundesstraßen-Lärmimmissions­schutz­verordnung (BStLärmIV) verordnet, die für neue Straßenbauvorhaben im hochrangigen Straßenverkehrsnetz (d.h. bei Schnellstraßen und Autobahnen) den Nachbarschaftsschutz regelt. Landesstraßen, die aus der Vergangenheit heraus im alltäglichen Sprachgebrauch noch als „Bundesstraßen“ (z.B. B 1 Wiener Straße, B 139 etc.) bezeichnet werden, sind nicht der Regelung der BStLärmIV unterworfen, da diese konkreterweise als „Landesstraßen“ nach den jeweiligen bundeslandspezifischen Vorschriften zu betrachten sind.

Die BStLärmIV sieht ein gestaffeltes objektorientiertes Grenzwerteregime vor. Allgemein sind vorhabenbedingte Immissionseinträge mit Lden = 55,0 bzw. Lnight = 45,0 dB zulässig. Und bis zur Grenze der „unzumutbaren Belästigung“ durch Straßenverkehrslärm von Lden = 60,0 bzw. Lnight = 50,0 dB wird eine vorhabenbedingte Hebung der Ist-Lage bis zu 1,0 dB toleriert. Und für die Beurteilung einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch Straßenverkehrslärm gelten Immissionsgrenzwerte von Lden = 65,0 bzw. Lnight = 55,0 dB, wobei die vorhabenbedingte Hebung der Ist-Lage im Einzelfall zu beurteilen ist und keinesfalls 1,0 dB zu überschreiten hat.

Die Einhaltung des vorhabenbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte ist gemäß § 8. (1) BStLärmIV vorrangig durch straßenseitige Maßnahmen sicherzustellen und in der Planungspraxis wird angestrebt, durch die straßenseitigen Maßnahmen den Schutz von Aufenthaltsflächen im Freien sicherzustellen. Erfahrungsgemäß ist im Gegensatz hierzu in höheren Geschossen aufgrund der typischerweise abnehmenden Abschirmung in höheren Lagen die Möglichkeit zum Setzen von baulichen Maßnahmen (Statik, Ortsbild, Wirtschaftlichkeit etc.) nur mehr eingeschränkt möglich und ersatzweise durch objektseitige Maßnahmen der Schallschutz umzusetzen.

Andreas Doppler, 23.03.2017
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