Lichtimmissionen über Maß

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Anschluss an eine Dienstmessung bin ich zwei besonders auffälligen Beispielen für die „übermäßige Lichtwerbung“ im Straßen- und Nachbarschaftsbereich begegnet.

Es gibt betreffend die Grenzwerte zwei wesentliche Richtlinien, einerseits die RVS 05.06.12 für den Schutz von VerkehrsteilnehmerInnen und die ÖNORM O 1052 für den Nachbarschaftsschutz. Die RVS Richtlinie legt beispielsweise fest, dass eine straßennahe Lichtinstallation (öffentliche Straßenbeleuchtungen ausgenommen) eine Leuchtdichte von maximal 100 bis 250 cd/m² (im Mittel über die Leuchtfläche, Abhängig von der Lage zur Straße) aufzuweisen hat. Und die nachstehenden Beispiele liegen mit großem Abstand über diesem Grenzwert!

Weiter regelt die ÖNORM O 1052 (erstmals veröffentlicht mit Okt. 2012) den Nachbarschaftsschutz in Wohngebieten mit nachbarseitigen Aufhellungen von nicht mehr als 3 lux am Abend (20:00 bis 22:00 Uhr) und höchstens 1 lux zur Nacht (ab 22:00 Uhr). Wieder sind für die angeführten Beispiele kritische und vorbehaltlich einer humanmedizinische Beurteilung sogar gesundheitsgefährdende Einwirkungen abzuleiten.

Licht01a

Licht02a

Andreas Doppler, 15.04.2017
­­­­­­­­­­­­­­­­­­http://www.sachverstand.org

AKUSTIK  |  LICHTTECHNIK |  UMWELTMANAGEMENT
GUTACHTEN- UND SACHVERSTÄNDIGENDIENST