Einsatz von nichtamtlichen Sachverständigen

Neben den amtlichen Sachverständigen (ASV) werden von den Behörden bedarfsweise auch nichtamtliche Sachverständige (NASV) in Verwaltungsverfahren zur fachtechnischen Begutachtung eingesetzt. Bisher war die Beiziehung nicht amtlicher Sachverständiger (NASV) im § 52 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) geregelt. In den Absätzen 2 bzw. 3 wird angeführt, dass nichtamtliche Sachverständige beizuziehen sind, wenn „Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen“ oder „davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist“. Der nichtamtliche Sachverständige (NASV) ist zu einer unbefangenen, qualitätsgesicherten Arbeit unter vollständiger Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen und technischer Normen verpflichtet und für die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Gutachten voll inhaltlich verantwortlich.

Mit der Novellierung der österreichischen Gewerbeordnung (BGBl. 96/2017 zur Stammfassung BGBl. 194/1994) vom 17.07.2017 wurde nun die Möglichkeit erweitert, dass auch nicht amtliche Sachverständigen bei Genehmigungsverfahren nach dem Gewerberecht beigezogen werden können.

Ein entsprechender Antrag ist von der Projektwerberin bei Antragstellung mit einzubringen. Als wesentlichen Vorteil für die Projektwerberin ist eine Verfahrensbeschleunigung anzuführen, wenn aufgrund der Vielzahl von Verfahren die Behörde mit Ihren Amtssachverständigen keine zeitnahe Bearbeitung in Aussicht stellen kann. Allerdings sind in diesem Fall die Kosten des nichtamtlichen SV´s von der Projektwerberin zu übernehmen.

Sollten Sie Bedarf haben und einen nichtamtlichen Sachverständigen insbesondere für die Fachgebiete  Lärm und Licht benötigen, würde ich mich über Ihre Nachricht freuen.

Andreas Doppler, 23.09.2017
­­­­­­­­­­­­­­­­­­http://www.sachverstand.org

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GUTACHTEN- UND SACHVERSTÄNDIGENDIENST

 

Auszug zur Gewerbeordnung 1994, § 353b i.d.g.F. „nichtamtliche Sachverständige“

(1) In Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die auf Erlassung eines an einen Antrag des Inhabers einer Betriebsanlage gebundenen Bescheides gerichtet sind, kann der Inhaber der Betriebsanlage für bestimmte Fachgebiete die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen unwiderruflich beantragen. Der Antrag muss spätestens gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen gestellt werden und hat die genaue Bezeichnung des jeweiligen Fachgebietes, für das ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden soll, zu enthalten. § 13 Abs. 3 AVG ist auf Anträge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, nicht anzuwenden. Verspätete Anträge oder Anträge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, sind von der Behörde unverzüglich zurückzuweisen.

(2) Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen ab Einlangen eines Antrages gemäß Abs. 1 oder ab Rechtskraft einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ein Bescheid gemäß Abs. 1 letzter Satz aufgehoben worden ist, mit Verfahrensanordnung aufzutragen, dass ein von der Behörde zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch nichtamtliche Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Antragsteller innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist vorschussweise zu erlegen ist. Wenn der Betrag nicht vollständig innerhalb dieser Frist vom Antragsteller bei der Behörde erlegt wird, wird der gemäß Abs. 1 gestellte Antrag unwirksam.

(3) Wenn ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt worden ist, beginnen die Fristen betreffend die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung von Bescheiden ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs. 1 letzter Satz oder mit Ablauf der von der Behörde gemäß Abs. 2 zum Erlag eines vorschussweisen Betrages bestimmten Frist zu laufen.

(4) Die Kosten für die Heranziehung eines auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen sind im vollen Umfang vom Antragsteller zu tragen.

(5) Auf eine Verfahrensanordnung gemäß Abs. 2 ist § 63 Abs. 2 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur hinsichtlich ihrer Höhe und nur dann anfechtbar ist, wenn der Gesamtbetrag der dem Antragsteller aufgetragenen Kostenvorschüsse 4 000 Euro übersteigt.

Auszug zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F., § 52. „Sachverständige“

 (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.