Zu Ihrer Information:

Grenzwerte, Normen
und Richtlinien

ÖNORM O 1052

Nachbarschaftsschutz
zwischen Anrainern

Nachbarschaftsschutz
bei Betrieben

Arten von
Lichtimmissionen

Besonnungs- und Beschattungsanalysen

Schattenwurfanalysen

NACHBARSCHAFTSSCHUTZ ZWISCHEN ANRAINERN

Der Nachbarschaftsschutz zwischen Anrainern wird in Österreich u.a. nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch abgehandelt. Der § 364 des ABGB (Stand Juli 2012) führt wie folgt aus:

(1) Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.

(3) Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.

Das ABGB verschafft dem Nachbarn so kein gesetzliches Recht auf eine besondere Aussicht. Die Zumutbarkeitsschwelle könnte nach den Erläuterungen aber dann überschritten sein, wenn größere Teile des Grundstücks wegen fehlenden Lichteinfall unbrauchbar werden, wenn fremder Bewuchs (Bäume, Sträucher) zur Tageszeit z.B. eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus notwendig machen oder wenn der Schattenwurf der Bäume zur völligen Unbrauchbarkeit einer bestehenden Solaranlage führt.

Vor der Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht durch Fremde Bäume oder Pflanzen wird in der Regel zuerst eine Schlichtungsstelle befasst um eine gütliche Einigung zu suchen. Wird auf dem außergerichtlichen Weg keine gütliche Einigung erzielt, ist die Einbringung einer Klage bei Gericht möglich.

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Länderspezifische Regelungen

Manche Bundesländer haben ihr Baurecht um Regelungen betreffend das Abstandshalten und den Schattenwurf erweitert. So wird beispielsweise im Land Kärnten mit dem LGBl. 56/1995 (Kärntner Bauvorschriften - K-BV) unter
§ 5 Abstandsflächen wie folgt geregelt:

(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs 2 lit a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs 2 lit c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.