Akustik von Luft-Wärmepumpen

Als Hauptschallquellen an einer luftbasierenden Wärmepumpe (LWP) sind typischerweise Ventilatoren, Verdichter (Kompressoren), Rohrleitungen, Luftkanäle und schwingende Verkleidungsbleche anzuführen. In Österreich werden die immissionstechnischen Wirkungen in der Regel auf die nächsten nachbarlichen Grundgrenzen beurteilt. Dort sind die Immissionsgrenzwerte für die Tageszeit (6-19 Uhr) und Abendzeit (19-22 Uhr) bzw. formal auch zur Nachtzeit (22-6 Uhr) einzuhalten. Da aber zur Nachtzeit ein längerer Aufenthalt von Personen oder gar eine Nachtruhe im Freien unüblich ist, zielt die humanmedizinische Beurteilung bei Genehmigungsverfahren in der Praxis eher auf die nächstgelegenen Schlafzimmerfenster ab. Dabei haben die Nachbarn grundsätzlich das Recht, die Fenster offen/gekippt zu halten.

Angewandte Praxis ist die Begrenzung von Anlagen mit andauerndem Betrieb auf den sogenannten Basispegel [LA,95] in Dezibel. Der Basispegel ist – vereinfacht erklärt – das Umgebungsgeräusch, bei dem vor Ort subjektiv Ruhe (z.B. zwischen einzelnen Kfz- oder Zugvorbeifahrten) erfahren wird, da der Pegel kaum mehr niedriger sinkt. Zur Bemessung entscheidend ist die Stunde mit der größten Differenz „Umgebung zu Anlagengeräusch“. So wird bei einem gleichförmigen Anlagenbetrieb zumeist der niedrigste Basispegel zur Nachtkernzeit (0-5 Uhr) geltend und betreffend die Nachtzeit wird in der Regel die „ungünstigste Stunde“ zur Beurteilung herangezogen!

Minutenweise auftretende „lautere Betriebsarten“ (z.B. das Abtauen der Wärmepumpe oder ein kürzerer Leistungsbetrieb zur Warmwasseraufbereitung) werden über eine Stunde gemittelt bewertet und mit der ortsübliche Umgebungslärmlage (in diesem Fall nicht mit dem Basispegel, sondern dem energieäquivalenten Dauerschallpegel [LA,eq] der Umgebung) in Vergleich gestellt.

Übersteigt die Anlagenimmission die ortsübliche Umgebungslärmlage (d.h. den Basispegel im Dauerbetrieb bzw. den energieäquivalenten Dauerschallpegel im Sonderbetriebsmodus) bedarf der Einzelfall der eingehenden Analyse, ob die durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden Immissionen noch im zumutbaren Bereich liegen oder nicht. Als absolute Obergrenze gilt selbstverständlich die Gefahr für die Gesundheit – und diese Beurteilung bleibt alleine dem medizinischen Sachverstand vorbehalten.

Alternativ sind einzelne Landesregierungen auch dazu übergegangen, mit eigenen Richtlinien für die Beurteilung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren – von den jeweiligen Flächenwidmungen abhängige Obergrenzen festzulegen. Diese Regelungen haben das Ziel, dass – im Wissen dass mancherorts auch sehr niedrige Basispegel ortsüblich sein können – nicht für jede Anlage eine gesonderte messtechnische Erhebung der Basispegel erforderlich wird. Allenfalls ist z.B. bei tatsächlich sehr niedrigen Vorbelastungen oder im Wissen, dass im Untersuchungsgebiet mehrere Anlagen geplant sind (Stichwort: Berücksichtigung einer Immissionsreserve für die anderen Anlagen) mit der nötigen Umsicht vorzugehen.

Lärmgrenzen im ländlichen Wohngebiet (Kat. 2 nach ÖNORM S 5021), Informationsstand Aug. 2018:

Bundesland Quelle

Lr,zul
6 – 19h

Lr,zul
19 – 22h

Lr,zul
22
– 6h

Tirol (1) Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagenverordnung 2014,
LGBl. 80/2014

40 dB

35 dB

30 dB

Salzburg Beiblatt Nr. W158-5-15 zur Einreichung

40 dB

35 dB

30 dB

Kärnten Informationsblatt „Luftwärmepumpen“, Abt. SE – Schall- u. Elektrotechnik

40 / 35 dB (2)

35 / 30 dB (2)

30 / 25 dB (2)

Vorarlberg Auskunft von der Abteilung VIc Maschinenbau und Elektrotechnik

40 / 35 dB (2)

35 / 30 dB (2)

30 / 25 dB (2)

Oberösterreich (1) Förderprogramm für die erstmalige Installation von privaten Wärmepumpen…

n.a.

n.a.

35 dB

Wien Merkblatt P61 für Bauansuchen für Klima-, Lüftungsgeräte und Wärmepumpen

Rechnerischer Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte der ÖAL-Richtlinie 3-1:2008 und der ÖNORM S 5021.

Steiermark

Steiermärkisches Baugesetz
§ 79 Haustechnische Anlagen

Benutzer und Nachbarn dürfen durch Schall und Erschütterungen nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

Umweltbundesamt Empfehlung des Forum Schall der UBA

n.a.

n.a.

30 / 25 dB (2)

(1) … inkl. Vorgaben bei tieffrequenten Anlagen (in Oö. Bewertung ohne Nachtabsenkung)
(2) … Beurteilung Fenster bzw. 3 m ab Grundgrenze

Andreas Doppler, 23.08.2018
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