Grundsätzlich sind aus schalltechnischer bzw. lärmmedizinischer Sicht die Belastungen während einem typischen/üblichen Arbeitstag für die Bewertung entscheidend. So sind die geltenden Gesetze und Richtlinien zum Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in der Regel darauf ausgerichtet, den sogenannten „Lärmexpositionspegel“ über die 8 Stunden eines Arbeitstages oder alternativ über die 40 Stunden einer Arbeitswoche – als auch die dabei auftretenden Spitzenpegelereignisse und Vibrationen (Schwingungen) mit Grenzwerten zu begrenzen.
Der „Klassiker“ in dieser Hinsicht ist die in Österreich geltende Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV (BGBl. Nr. 22|2006 i.d.g.F. = Bundesgesetz). Auszug aus dem BGBl. Nr. 22|2006 i.d.g.F.:
§ 3 Expositionsgrenzwert
(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
- Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;
- Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;
- Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB);
- Für jugendliche Arbeitnehmer/innen gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3), und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern 1. durch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des § 6 nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und 2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Arbeitgeber/innen
- unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
- ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde und
- die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
§ 4 Auslösewerte
Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:
- Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;
- Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;
- Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).
Praxisbeispiel „Arbeiten im Bereich von Baumaschinen und Arbeiten in Werkstätten“:
Auf Aufforderung des Arbeitsinspektorates wurden in einer Bau- und Abfallaufbereitungsfirma arbeitsplatzbezogene Lärm-Messungen nach § 7 Abs. 1 VOLV durchgeführt. Nachstehend werden die im Betrieb festgestellten Expositionspegel und Spitzenpegel zu den lärmexponierten Arbeitsplätzen zusammengefasst.
Tab. 1: Übersicht der arbeitsplatzbezogenen Expositionspegel und Spitzenpegel
Benennung | Expositionspegel LA,ex,8h [dB] | hohe Spitzenpegel LC,peak [dB] |
Werkstätten | 90 – 94 | 103 – 135 |
Schlosserei | 96 – 97 | 117 – 135 |
Aufbereitungshalle | 92 | 118 – 125 |
Lader-/Staplerfahrer | 69 – 77 | 118 – 125 |
Erforderliche Maßnahmen
Sind Expositionspegel von > 80 dB (Auslösewert) bzw. > 85 dB (Expositionsgrenzwert) und Spitzenpegel von > 135 dB (Auslösewert) bzw. > 137 dB (Expositionsgrenzwert) gegeben, sind die Regelungen des BGBl. Nr. 22|2006 „Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV“ – wie u.a. nachstehend angeführt zu beachten.
- Bei den festgestellten hallenseitigen Expositionen wird zum einen der Auslösewert von 80 dB nach VOLV überschritten, welches eine Information- und Unterweisungspflicht der ArbeitnehmerInnen nach §§ 12 und 14 ASchG auslöst. Es wird auf die Ausführungen der VOLV unter § 8 verwiesen.
- Bei den festgestellten hallenseitigen Expositionen wird der Expositionsgrenzwert von 85 dB nach VOLV überschritten, welches eine Verfügbarkeit von persönlichen Schutzausrüstungen für die ArbeitnehmerInnen und eine Kennzeichung der Lärmzonen voraussetzt. Es wird auf die Ausführungen der VOLV unter § 14 verwiesen.
Andreas Doppler, 03.11.2017
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