Arbeitsplatzmessungen nach VOLV (z.B. Büros)

Grundsätzlich sind aus schalltechnischer bzw. lärmmedizinischer Sicht die Belastungen während einem typischen/üblichen Arbeitstag für die Bewertung entscheidend. So sind die geltenden Gesetze und Richtlinien zum Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in der Regel darauf ausgerichtet, den sogenannten „Lärmexpositionspegel“ über die 8 Stunden eines Arbeitstages oder alternativ über die 40 Stunden einer Arbeitswoche – als auch die dabei auftretenden Spitzenpegelereignisse und Vibrationen (Schwingungen) mit Grenzwerten zu begrenzen.

Der „Klassiker“ in dieser Hinsicht ist die in Österreich geltende Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV (BGBl. Nr. 22|2006 i.d.g.F. = Bundesgesetz) mit Grenzwerten für werktätige Bereiche wie „Werkstätten, Maschinenhallen, Produktionsbereiche etc.“, die typischerweise hohe Schallbelastungen erwarten lassen. Allerdings finden sich in der Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV auch nachstehende Vorgaben für weniger belastete Bereiche wie folgt:

§ 4   Auslösewerte

Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:

  1. Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;
  2. Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;

§ 5   Grenzwerte für bestimmte Räume

(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Z 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Z 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:

  1. LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden;
  2. LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden;
  3. LA,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen,

wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind.

(2) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.

Andreas Doppler, 03.11.2017
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