Lärmzulässigkeitsprüfung für Drohnen

Entsprechend der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 in der geltenden Fassung (d.h. inkl. späteren Novellierungen) ist vom Halter eines Zivilluftfahrzeuges bzw. vom Hersteller in der Regel ein Nachweis vorzulegen, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht. Dies betrifft üblicherweise Fluggeräte wie Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber, nicht eigenstartfähige Motorsegler, Luftschiffe, Heißluft-Luftschiffe, motorisierte Hänge- und Paragleiter und unbemannte Luftfahrzeuge (UAV´s).  Die Details sind in dem Bundesgesetz nachzulesen, welches u.a. kostenfrei unter der Adresse http://www.ris.bka.gv.at geladen werden kann.

Zusätzlich erlaubt das österreichische Luftfahrtgesetz (LFG) seit der Novelle vom 1.1.2014 auch den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (umgangssprachlich auch „Drohnen“ genannt). Hierzu erteilt die Austro Control die jeweilige luftfahrtrechtliche Bewilligung. Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung des „Betreibers“ alle weiteren rechtlich relevanten Bestimmungen (z.B. Datenschutz, Bewilligung zum Betrieb innerhalb von Sicherheitszonen, gewerberechtliche Bewilligung,  Naturschutz usw.) einzuhalten.

Bei Modellen bis 79 Joule Bewegungsenergie (ca. 250 Gramm Fluggewicht) wie z.B. Mini-Spielzeughubschrauber, Minimodelle aus Schaumstoff u.ä. ist der Betrieb bis zu einer Flughöhe von max. 30 m erlaubt. Diese „Spielzeuge“ fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes, aber eine Gefährdung von Personen oder Sachen muss natürlich ausgeschlossen sein. Sonstige Fluggeräte fallen in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

Als Lärmgrenzwert wird dabei für unbemannte Luftfahrzeuge bis 150 kg (ausgenommen bei Antrieb über Strahltriebwerke) ein Spitzenschallpegel von LA,max = 82 dB, gemessen aus 25 m Entfernung angeführt. Die Lärmmesspunkte befinden sich in einer Höhe von einem Meter über dem Boden und einem Winkel von 45°, 90° und 135° zur Vorausrichtung der Längsachse des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 auf der Auspuffseite (sofern vorhanden).

Dass für solche Messungen in Österreich nur vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassene und geeichte  Messgeräte verwendet werden dürfen, leitet sich aus den Vorgaben der ÖNORM S 5004:2008 „Messung von Schallimmissionen“ (Umweltmessungen) bzw. den ÖNORMEN EN ISO 3744, 3746 oder vgl. (Messungen an Geräten und Anlagen) ab.

Alle gemessenen Schalldruckpegel und Angaben zur Technik des Fluggerätes, den Betriebsweisen, der  Wetterlage, der Topografie und Umgebung des Testgeländes etc. müssen in einem Messbericht zusammengefasst werden.

Erfahrungsgemäß ist die Einhaltung des Grenzwertes für Fluggeräte mit Elektroantrieb möglich. Beispielsweise zeigte sich bei der Messung einer semiprofessionellen „Kameradrohne“ (Hexakopter mit darunter angebrachter Spiegelreflexkamera) selbst bei höchster Zuladung mit einem Spitzenpegel von LA,max = 61 dB eine deutliche Unterschreitung des Grenzwertes.

Andreas Doppler, 10.01.2016
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