Lichtwerbung im Nahbereich von Verkehrs- und Wohnbereichen

Gilt es im Bereich von Verkehrsträgern um die Genehmigung von neuen Lichtwerbungen anzusuchen, ersucht die zuständige Behörde in der Regel um Übermittlung von ergänzenden Unterlagen zur Beurteilung der geplanten Anlagen nach den RVS Richtlinien Nr. 05.06.11 ,,Visuelle Störungen- Kriterien zu Standorten von Informationsträgern“ und 05.06.12 „Visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke“.

Diese Richtlinien dienen primär der Beurteilung, ob durch die geplanten Anlagen keine Verkehrsteilnehmer abgelenkt, geblendet oder sonst über Maß beeinträchtigt oder gestört werden. Die Richtlinien unterscheiden dabei eine Vielzahl von Arten an Lichtquellen (z.B. stationäre bis mobile, statische bis dynamische Darbietungen, Anlagen in konventioneller oder LED-Technik etc.) und legen dafür eine umfangreiche Reihe an Bewertungskriterien fest.

Oftmals wird es auch erforderlich, Messdaten von bestehenden Anlagen wie auch Herstellerangaben von neu geplanten Anlagen (Testmessungen am Prototypen) einzufordern um diese in eine lichttechnische Bewertung oder ein Gutachten zu übernehmen.

Beispielhafte Leuchtdichtefotografie eines Werbe-Pylons, Skaleneinheit: cd/m²

Leuchttafel01

Der Nachbarschaftsschutz ist in Österreich seit Auflage der ÖNORM O 1052:2012 gesondert zu bewerten. So wird u.a. betreffend die Raumaufhellung durch verkehrsfremde Beleuchtungsanlagen für z.B. Wohngebiete (Gebietsklasse B) ein Grenzwert von höchstens 3 Lux am Abend und höchstens 1 lx zur Nachtzeit vorgeschrieben. Da die Norm damit Obergrenzen formuliert, sind bereits bestehende andere Lichtwerbungen bzw. nicht der Sicherheit dienende Lichtquellen ebenfalls zu berücksichtigen und die neuen Anlagen dürfen für eine Grenzwerteinhaltung teilweise nur deutlich weniger Lichtanteile für sich in Anspruch nehmen. Zudem sind nach RVS 05.06.12 und nach ÖNORM O 1052 auch Obergrenzen betreffend die zulässigen Leuchtdichten (insbesondere zur Vermeidung von Blendungen) zu beachten.

Die Ermittlung der relevanten Beleuchtungsstärken und Blendfaktoren erfordert in der Regel eine lichttechnische Berechnung. Darüber hinaus formuliert die ÖNORM O 1052:2012 auch Ziele zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt.

Andreas Doppler, 28.03.2016
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