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LÄRM IN DER RAUMPLANUNG

In der ÖNORM S 5021 "Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung" werden Planungsrichtwerte bzw. Immissionsgrenzwerte für die Gebietskategorien der Flächenwidmungen bzw. -nutzungen getrennt nach Tag-, Abend und Nachtzeit, festgelegt.

Weiters liegen in manchen Bundesländern zu diesem Thema ergänzende Vorschriften und Richtlinien auf. Nach dieser Norm bzw. diesen Vorschriften wird z.B. bei Neuausweisung von Grundstücken aus schalltechnischer Sicht geprüft, ob sich diese beispielsweise als Wohngebiet eignen oder nicht.

Nachstehend ein Hinweis auf die Planungsrichtwerte nach ÖNORM S 5021:

Planungsrichtwerte für die Schallimmission, angegeben als Beurteilungspegel in [dB]

Unterscheidung des Gebietes

6 - 19 Uhr

19 - 22 Uhr

22 - 6 Uhr

Ruhegebiete, Kurgebiete

45

40

35

Wohngebiete in Vororten, Wochenendhausgebiete, ländliche Wohngebiete

50

45

40

städtische Wohngebiete, Gebiete für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen

55

50

45

Kerngebiete (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentlicher störender Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser),
Gebiete für Betriebe ohne Schallemission

60

55

50

Gebiete für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs-
und Dienstleistungsstätten

65

60

55

Gebiete mit besonders großer Schallemission (z.B. Industriegebiete)

-

-

-

Kurbezirke

45

40

35

Parkanlagen, Naherholungsgebiete

50

45

40