H O M E | L I C H T T E C H N I K | A K U S T I K | U M W E L T M A N A G E M E N T | P U B L I K A T I O N E N | F O R U M | I M P R E S S U M |
Zu Ihrer Information:
Der Nachbarschaftsschutz gegenüber betrieblichen Immissionen wird in Österreich u.a. nach der Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F.) durch die Behörden geprüft. Nachstehend ein Auszug aus der GewO betreffend die Genehmigung neuer Betriebsanlagen:
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik
(§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden
Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der
erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach
den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74
Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige
Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß
beschränkt werden.
Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls
auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung
der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte
Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen
entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von
Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom
Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Weiters regelt die GewO auch die Anforderungen an bestehende Betriebsanlagen bzw. angedachten Erweiterungen derselben.